Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) der KOKINETICS s.r.o.

1. Nutzungsumfang, Angebot und Vertragsschluss
1.1 Diese AGB gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen, die KOKINETICS als Lieferant an den Auftraggeber erbringt, mit Ausnahme von Verbrauchern. Sie gilt auch für alle zukünftigen Bestellungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen finden keine Anwendung; Wir lehnen sie bereits ab. Sie gilt auch nicht für zukünftige Bestellungen, selbst wenn KOKINETICS diese in jedem Einzelfall erneut ablehnen sollte. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn KOKINETICS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2 Die Angebote von KOKINETICS sind freibleibend. Eine vom Kunden unterschriebene Bestellung stellt ein verbindliches Angebot dar. KOKINETICS ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen durch Zusendung einer Bestätigung der Bestellung bzw. der bestellten Ware (insbesondere des „Kaufgegenstandes“) anzunehmen.

1.3 Die AGB können von KOKINETICS jederzeit einseitig geändert werden. Diese Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt.

2. Umfang der Leistungspflicht
2.1 Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch KOKINETICS maßgebend.

2.2 Im Interesse des technischen Fortschritts behält sich KOKINETICS Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, die jedoch die Interessen des Auftraggebers nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfen.

2.3 Die im Angebot enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen und ähnlichen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Maße, Struktur, Farbe und Gewicht, bleiben vorbehalten.

3. Risikoübergang
Die Lieferung erfolgt EXW gemäß ICC Incoterms ® 2010.

4. Lieferzeit, Verzug
4.1 Der Beginn der von KOKINETICS angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus und ist stets unverbindlich.

4.2 Eine Lieferzeit ist von KOKINETICS eingehalten, wenn innerhalb der Lieferzeit ein Versandwunsch erfolgt oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

4.3 Im Falle eines Abrufs ist KOKINETICS berechtigt, die fertig vorbereitete Ware spätestens in sechs (6) Monaten zu versenden und in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf seitens des Kunden noch nicht erfolgt ist.

4.4 KOKINETICS ist zu Teillieferungen berechtigt, die innerhalb der in Ziffer 5.3 genannten Fristen stets gesondert zahlbar sind. Verzögert sich die Zahlung für die Teillieferung, kann KOKINETICS die weitere Ausführung des Auftrages aufschieben.

4.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, entscheidet KOKINETICS über das Transportmittel und den Transportweg, ohne für die Wahl der schnellsten oder billigsten Variante verantwortlich zu sein.

5. Preise, Zahlungsbedingungen und Kündigungsrecht
5.1 Die Preise gelten für EXW-Sendungen gemäß ICC Incoterms ® 2010 und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise beinhalten nicht die Kosten für Verpackung(en), Versand, Zoll, Grenzabfertigung und Versicherung.

5.2 KOKINETICS behält sich das Recht vor, den Preis bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier (4) Monaten aufgrund höherer Kosten, die im Wesentlichen aus Tarifverträgen oder Materialpreiserhöhungen bestehen, zu erhöhen. Darüber hinaus behält sich KOKINETICS das Recht vor, Änderungen an einzelnen Kostenbestandteilen innerhalb des Gesamtpreises vorzunehmen.

5.3 Rechnungen sind innerhalb von zwei (2) Wochen ab Ausstellungsdatum zahlbar, ohne Anspruch auf Skonto.

5.4 Zahlungen gelten für KOKINETICS als rechtzeitig, wenn der angeforderte Betrag am Fälligkeitstag auf unseren Bankkonten gutgeschrieben wird.

5.5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist KOKINETICS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5,0 % für jeden Tag des Verzugs auf den unbezahlten Betrag zu verlangen. Die Geltendmachung einer höheren Verzugsentschädigung bleibt unberührt.

5.6 Bei wiederholten Zahlungsverzögerungen behält sich KOKINETICS das Recht vor, die Zahlungsart auf Vorkasse zu ändern.

5.7 Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber und Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung an. Abzüge und Bankgebühren gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn sie vollständig auf unseren Konten gutgeschrieben sind.

5.8 Das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KOKINETICS anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.9 KOKINETICS behält sich u.a. das Recht vor, den Vertrag aus folgenden Gründen zu kündigen:
1. Gegen den Auftraggeber wird ein Insolvenzantrag gestellt
2. Schriftlicher Nachweis der mangelnden Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
3. Der Kunde stellt seine Geschäftstätigkeit ein oder droht mit deren Beendigung
4. Der Kunde hat eine erhebliche Verzögerung des Liefertermins verursacht

6. Werkzeuge
6.1 Die zur Ausführung des Auftrages verwendeten Werkzeuge, für die wir berechtigt sind, einen Teil der Werkzeugkosten in Rechnung zu stellen, bleiben auch im Falle der Berechnung und Bezahlung eines Teils der Werkzeugkosten uneingeschränktes und in jeder Hinsicht frei verfügbares Eigentum von KOKINETICS. Im Falle der Berechnung und Übernahme eines Teils der Kosten für die Werkzeuge werden wir die Werkzeuge entweder gar nicht oder nur mit Zustimmung des Auftraggebers für Lieferungen an Dritte verwenden. Nach Ablauf von zwei (2) Jahren ab der letzten Lieferung an den Kunden erlischt jegliche Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die KOKINETICS-Werkzeuge.

6.2 KOKINETICS verpflichtet sich, die Erneuerung von Werkzeugen (Verschleißteilen) im Auftrag des Kunden bis zur vereinbarten maximalen Produktionsmenge unentgeltlich zu übernehmen. Sobald diese Produktionsmenge erreicht ist, werden wir den Kunden über die notwendigen Ersatzmaßnahmen informieren, die aufgrund des normalen Verschleißes erforderlich sein werden. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3 Für die beigestellten Teile oder Werkzeuge, deren Konstrukteur oder Hersteller der Lieferant ist, oder für die Teile oder Werkzeuge, die der Kunde uns zur Nutzung vorlegt, übernimmt der Kunde im Falle der Verletzung von Schutzrechten sämtliche Haftung gegenüber Dritten und stellt KOKINETICS insoweit von der Haftung für Ansprüche Dritter, einschließlich der Kosten eines etwaigen Rechtsstreits, frei.

7. Haftung und Gewährleistung
7.1 Die Haftung des Auftraggebers setzt voraus, dass der Auftraggeber seiner Untersuchungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und sein Recht aus mangelhafter Leistung ordnungsgemäß ausgeübt hat.

7.2 Mängelrechte verjähren innerhalb von zwei (2) Jahren nach erfolgreicher Ablieferung der Sache. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere zwingende Fristen vorschreibt. Vor jeder Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

7.3 Weist die gelieferte Ware trotz aller gebotenen Sorgfalt Mängel auf, die zum Zeitpunkt des Haftungsübergangs für Schäden an der Ware vorhanden sein werden, werden wir nach rechtzeitiger Rüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern (zusammenfassend als „Nacherfüllung“ bezeichnet). Wir können innerhalb angemessener Frist immer zusätzliche Leistungen erbringen. Schadensersatzansprüche bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Der Kunde erklärt sich gemeinsam mit KOKINETICS damit einverstanden, dass die in Ziffer 7.2 genannte Gewährleistungsfrist während der Nacherfüllung unterbrochen wird und nach Beendigung der Nacherfüllung weiterläuft und nicht von vorne beginnt.

7.4 Die Haftung von KOKINETICS entsteht nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei normaler Abnutzung sowie bei Schäden, die nach dem Lastenübergang entstanden sind, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Nimmt der Auftraggeber unsachgemäß Reparaturen oder Änderungen vor, so besteht kein Anspruch auf Reklamation für diese und infolge dieser.

7.5 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem ursprünglich bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.6 Der Auftraggeber hat keine über den Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung hinausgehenden Regelungen getroffen. Soweit der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegen KOKINETICS geltend macht, gilt ergänzend Ziffer 7.5.

7.7 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden sind auf 10 Prozent der noch ausstehenden Einzellieferung beschränkt.

7.8 Bei Vorliegen der Ausschlussvoraussetzungen im Haftungsbereich lehnt KOKINETICS jegliche Schadensersatzansprüche ab.

8. Rechte an geistigem Eigentum
8.1 Wir haften für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums oder der Verletzung eines Verfahrens zur Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums (im Folgenden „Rechte des geistigenEigentums“) ergeben, wenn mindestens ein zur Patentfamilie gehörendes Patent vom Europäischen Patentamt oder in der Tschechischen Republik veröffentlicht wurde , wenn: dass der Liefergegenstand bestimmungsgemäß verwendet worden ist .

8.2 Wir stellen den Auftraggeber und dessen Kunden von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nutzung dieses Urheberrechts ergeben. Dies gilt nicht, wenn wir den Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder gleichwertigen Beschreibungen oder Aufträgen des Auftraggebers herstellen und wir im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber erstellten Ergebnissen nicht wissen oder wissen müssen, dass Schutzrechte verletzt werden.

8.3 Reagieren wir nicht gemäß Ziffer 8.2 Satz 2, stellt uns der Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei.

8.4 Der Auftraggeber und wir verpflichten uns gegenseitig, uns gegenseitig über die bekannten Verletzungsrisiken und Verdachtsfälle von Verstößen zu informieren und es uns zu ermöglichen, gemeinsam gegen die jeweiligen Ansprüche vorzugehen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

8.6 Auf Verlangen des Auftraggebers informieren wir den Auftraggeber über die Nutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten oder unter Lizenz eingeräumten Schutzrechten und die Anmeldeverfahren dieser Rechte für den Liefergegenstand.

8.7 Wir sind und bleiben Eigentümer der von uns vor Beginn des Bebauungsplans geschaffenen Erfindungen, der daran eingetragenen oder erworbenen Schutzrechte sowie bestehender Urheberrechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-how („Alteigentumsrechte“).

8.8 Vor der Nutzung informieren wir den Auftraggeber über das Bestehen älterer Schutzrechte und legen diese älteren Schutzrechte unverzüglich offen, wenn eine Nutzung infolge der Entwicklung zu erwarten ist.

8.9 Sind für die Erstellung des Bebauungsplans frühere Schutzrechte erforderlich, erhalten der Auftraggeber und seine Kunden ein örtlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

9. Vorbehalt der Selbstversorgung, höhere Gewalt und diverse Einschränkungen
9.1 Erhalten wir trotz ordnungsgemäßer Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unseren Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder tritt höhere Gewalt ein, so werden wir den Lieferanten rechtzeitig schriftlich informieren. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Lieferung der Vertragsprodukte um die Dauer des Hindernisses hinauszuschieben oder den Auftrag wegen noch nicht gelieferter Teile ganz oder teilweise zu stornieren, sofern wir der Informationspflicht uns gegenüber nachkommen. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Ausfälle der Energie- und Rohstoffversorgung, unverschuldete Transportverzögerungen, Verkehrsbehinderungen durch z.B. Feuer, Wasser und Maschinenschäden sowie alle sonstigen Hindernisse, die wir nach objektiver Beurteilung nicht zu vertreten haben.

9.2 Ist ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vereinbart und wird der vereinbarte Termin oder die vereinbarte Frist aufgrund der in Ziffer 9.1 genannten Ereignisse überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist wegen der noch nicht erfüllten Teile dieses Teils vom Auftrag zurückzutreten, wenn dem Auftraggeber der Verbleib in diesem Teil des Auftrages objektiv nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall bleiben die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, unberührt.

10. Haftungsbeschränkung
10.1 KOKINETICS haftet für oder im Zusammenhang mit Aufträgen des Auftraggebers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung sowie die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine wesentliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Personenschäden, Körperschäden oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige gesetzlich zwingende Garantien. Unter „wesentlichen Vertragspflichten“ sind solche zu verstehen, die aus vertraglicher Sicht die wesentliche Vertragsgestaltung des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck unmittelbar auferlegt. Wesentlich sind darüber hinaus solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Soweit uns nicht Vorsatz vorgeworfen werden kann, oder im Falle eines Personen- oder Personenschadens oder eines sonstigen Falles gesetzlicher Haftung, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

Eine andere Haftung als Schadensersatz nach Ziffer 10.1 ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

10.2 Im Falle unserer Haftung nach Ziffer 10.1 ist die maximale Höhe unserer Haftung für Sachschäden, mittelbare Schäden und sonstiges Eigentum auf eine (1) Mio. EUR beschränkt.

Die vorstehende Haftungshöchstklausel gilt nicht, wenn der Schaden durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt ist und der Schaden auch durch die Versicherung gedeckt ist, oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Personen- oder Gesundheitsschäden oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer sonstigen gesetzlichen Haftung, die nicht ausgeschlossen werden kann.

11. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
11.1 KOKINETICS bleibt Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KOKINETICS berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Unser Rücktritt vom Kaufgegenstand bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies vorher ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Beschlagnahme des Liefergegenstandes bedeutet stets den Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes sind wir zu dessen Veräußerung berechtigt. Der Erlös aus dem Verkauf wird zur Deckung der Verbindlichkeiten des Kunden verwendet – abzüglich angemessener Kosten des Verkaufs.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände der Lieferung pfleglich zu behandeln; Insbesondere ist er verpflichtet, diese Gegenstände auf eigene Kosten und bis zum Wert der neuen Sache gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Sind Wartungen oder Inspektionen erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber KOKINETICS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die entsprechende Klage erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, haftet der Auftraggeber für den uns entstehenden Schaden.

11.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; Der Auftraggeber tritt KOKINETICS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung des Kaufgegenstandes erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach dessen Verarbeitung veräußert worden ist. Die Abtretung von Forderungen an KOKINETICS wird hiermit von KOKINETICS angenommen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Forderung auch nach der Abtretung einzuziehen. Das Recht zur Selbsteintreibung von Forderungen bleibt unberührt. KOKINETICS verpflichtet sich jedoch, mit der Einziehung der Forderung erst dann zu beginnen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den erfassten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht, KOKINETICS die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.5 Die Verarbeitung, Änderung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag von KOKINETICS. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass das Eigentum des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt nach der Vereinbarung, dass der Auftraggeber uns das Miteigentum überträgt und wir uns das ausschließliche oder anteilige Eigentum unentgeltlich verbleiben. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt grundsätzlich das Gleiche wie für die unter Vorbehalt der Lieferung gelieferten Kaufgegenstände.

11.6 Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm aus der Verbindung der Kaufsache mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

11.7 KOKINETICS verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten für die gesicherte Forderung mehr als 20 % (20/100) übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KOKINETICS.

11.8 Eigentumsvorbehalt und sonstige KOKINETICS zuzurechnende Eigentumsrechte bis zur vollständigen Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
12.1 KOKINETICS ist berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

12.2 Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand für beide Teile sowie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung ist ausschließlich Kamenice nad Lipou. KOKINETICS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu verklagen.

12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KOKINETICS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Tschechischen Republik und gleichzeitig sind die Kollisionsnormen und die Vorschriften der Vereinten Nationen über den Kauf von Waren ausgeschlossen.

12.4 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt wie vereinbart eine wirksame Bestimmung, die der tatsächlich vereinbarten Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Das gilt auch für Leerzeichen.

Stand: August 2019