Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für die KOKINETICS s.r.o. erbringt.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6 Die Firma KOKINETICS s.r.o. bewertet die Beschaffung (sowohl für Neugeschäft, als auch für laufende Serien) unter anderem nach der Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz und der energiebezogenen Leistung. Diese umweltrelevanten Kriterien gelten für die Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten, Anlagen und Einrichtungen.

1.7 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen können von der KOKINETICS jederzeit einseitig geändert werden. Die Änderungen werden dem Lieferanten bekannt gemacht. Falls der Lieferant der Änderungen nicht zustimmt, ist der Lieferant berechtigt das Vertragsverhältnis mit der Kündigungsfrist von 1 Monat schriftlich zu kündigen. Die geänderten Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für die Lieferungen, die nach der Wirksamkeit der Änderungen getätigt werden.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
2.1 Die Einreichung von Angeboten und die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist für uns kostenlos. Für Besuche, Ausarbeitung, Planung und sonstige Vorleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung, solange dies nicht im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart ist.

2.2 Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich erklären oder bestätigen. Als schriftlich gelten auch per Telefax, Datenfernübertragung oder auf sonstigem elektronischen Wege in Textform abgegebene Erklärungen.

2.3 Der Auftrag kommt durch unsere schriftliche Bestellung sowie durch Annahme des Lieferanten zustande. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten überlassen, behalten wir uns Eigentumsrecht vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit die Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind geheim zu halten. Sie sind ausschließlich für die Ausführung unserer Bestellungen zu verwenden und uns nach Beendigung der vertraglichen Beziehung unaufgefordert zurückzugeben. Dem Lieferanten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Dritten gegenüber gilt ergänzend die Regelung gemäß nachfolgender Ziffer 11.1.

3. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise sind in Euro anzugeben. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen DAP gemäß den ICC Incoterms ® 2010, einschließlich Verpackung, ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.2 Die Zahlung erfolgt mangels anderer Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäß nachprüfbaren Rechnung.

3.3 Haben wir ausnahmsweise Teillieferungen entgegengenommen, so beginnen die Zahlungsfristen für diese dennoch nicht vor vollständiger Lieferung zu laufen.

3.4 In allen Rechnungen des Lieferanten müssen stets die Bestelldaten, Materialnummern, der Anforderer, unsere Kostenstelle und der Kostenträger genannt werden.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Zahlungen durch uns gelten nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit von Lieferungen oder Leistungen. Wir sind insbesondere auch berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.

3.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4. Abtretung, Eigentumsvorbehalt
4.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Ist der Lieferant nur in der Lage, die bestellte Ware unter Eigentumsvorbehalt zu liefern, gilt die Zustimmung in die Abtretung als erteilt.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet die Lieferungen ohne Rechtsmängel und rechtliche Belastungen (z. B. Miteigentumsrechte, Pfandrechte) zu liefern, es sei denn, etwas anderes wurde in einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung vereinbart. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Vorlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, haftet der Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden.

5. Fristen, Termine
5.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der mangelfreien Lieferung an der in der Bestellung bezeichneten Anlieferadresse bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

5.2 Kann der Lieferant die Fristen oder Termine nicht einhalten, hat er uns hiervon, vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die uns im Verzugsfall zustehenden gesetzlichen Ansprüche und Rechte sowie die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit bleiben hierdurch unberührt.

5.3 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung. Nimmt der Lieferant sie ohne Zustimmung vor, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern oder uns hierdurch entstehende Lagerkosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.
5.4 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Regelung in Ziff. 5.5 bleibt unberührt.

5.5 Überschreitet der Lieferant den Liefertermin, so ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Gesamtnettovergütungsbetrages. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Falls die Höhe des Schadens die Höhe der vom Lieferanten bezahlten Vertragsstrafe übersteigt, ist der Lieferant verpflichtet neben der Bezahlung der Vertragsstrafe auch zum Ersatz des Schadens, der die Vertragsstrafe übersteigt. Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt.

6. Gefahrtragung, Versand, Verpackung
6.1 Der Versand hat fracht- und nebenkostenfrei auf Gefahr des Lieferanten DAP gemäß den ICC Incoterms ® 2010 an die von uns in der Bestellung bezeichnete Empfangsstelle zu erfolgen. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nicht anders vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme.

6.2 Der Versand hat im Übrigen unter genauer Beachtung der in der Bestellung genannten Versandvorschrift und unter Angabe unserer Bestelldaten auf den Versandpapieren zu erfolgen. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung hat der Lieferant zu tragen.

6.3 Art und Umfang der Verpackung bedürfen der Abstimmung des Lieferanten mit uns. Die Verpackung muss ungeachtet dessen den gesetzlich geltenden Anforderungen entsprechen. Außerdem muss sie für einen sicheren Transport an die in der Bestellung genannte Anlieferadresse und für übliche Lagerung geeignet sein. Der Lieferant hat auf unser Verlangen die Transportverpackung und die Verpackung der Ware auf seine Kosten zurück zu nehmen, sofern er hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

6.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein insbesondere unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalte der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

6.5 Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch uns auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann. Tritt jedoch eine Verlängerung von über sechs Monaten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall kann kein Vertragspartner vom anderen Vertragspartner irgendwelche Ansprüche geltend machen.

6.6 Der zugrunde liegende Vertrag kann von jedem Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.

7. Mängeluntersuchung, Rechte bei Mängeln, Qualitätsgarantie
7.1 Der Lieferant ist zur branchenüblichen produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und Warenausgangskontrolle verpflichtet. Soweit mit ihm eine Qualitätsvereinbarung getroffen wurde, hat er die dort getroffenen Regelungen einzuhalten.

7.2 Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Bei Warenannahme besteht keine Verpflichtung zur Wareneingangsprüfung seitens KOKINETICS. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen von der Feststellung des Mangels erteilt wird.

7.3 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, dem geschuldeten Verwendungszweck, aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik und allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den aktuellen
Umweltschutzbestimmungen stehen.

7.4 Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.

7.6 In dringenden Fällen, bei Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden, haben wir das Recht, Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Wir werden ihn von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren. Die Pflicht des Lieferanten zur Mängelbeseitigung besteht in solchen Fällen ungeachtet dessen fort.

7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Verjährungsfristen für andere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

7.8 Der Lieferant gewährt die Qualitätsgarantie in der Länge von 36 Monate.

8. Außervertragliche Produkthaftung
8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 8.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder von unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme, pauschal für Personenschaden/Sachschaden, zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice oder auf unseren gesonderten Wunsch eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu senden.

9. Schutzrechte
9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

9.2 Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

10. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
10.1 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Nach Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben; dem Lieferanten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.

10.2 Werden von uns beigestellte Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Lieferant anteilmäßig das Miteigentum und verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10.3 Wird die vom Lieferanten gelieferte Ware von uns vermischt, verarbeitet, verbunden oder auf andere Weise zu einer neuen Sache umgeformt, so wird der Lieferant bei Vorliegen eines Eigentumsvorbehalts zu seinen Gunsten nicht Eigentümer oder Miteigentümer an der neuen Sache.

10.4 Soweit die uns gemäß dieser Ziff. 10 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Geheimhaltung, Werbung
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strikt geheim zu halten. Der Lieferant ist ebenso verpflichtet, alle ihm, gleich ob während des Anfragestadiums oder anlässlich der Abwicklung von Verträgen, überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung überlassen und hat sie uns unverzüglich ohne Aufforderung zurückzugeben, wenn sie für die Ausführung von Verträgen nicht oder nicht mehr benötigt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten. Sie erlischt nur dann, wenn und soweit das in den Unterlagen und Informationen enthaltene Wissen oder die Unterlagen öffentlich bekannt geworden sind.

11.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

11.3 Sowohl der Lieferant als auch wir sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen einschließlich des einzelnen Vertragsverhältnisses zu erfassen und zu speichern, wobei die jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind.

11.4 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Lieferanten schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne der vorliegenden Ziffer 11 zu verpflichten; auf Anforderung hat der Lieferant uns diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.

12. Ersatzteile
12.1 Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten und an uns zu wettbewerbsfähigen Preisen zu liefern.

12.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung muss – unbeschadet der verstehenden Ziffer 12.1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist die von uns in der Bestellung genannte Empfangsstelle.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir können den Lieferanten nach unserer Wahl auch am Erfüllungsort oder an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

13.3 Es gilt das Recht der Tschechischen Republik. Die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN ¬Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Stand Januar 2020